Notizen zu dieser Person
Bevor der August Gutowski endlich mit 28 Jahren Ende 1852 die Amalie Ruchay heiratet, wird er – sieben Jahre vorher – im August des Jahres 1845, mit einem summarischen Alimenten-Prozeß konfrontiert, weil eine Catharina Maczeiczick mit ihrem Kinde Noth und Mangel aller Art leide. Wie und wann der August Gutowski nach dem Tod seines Vaters das köllmische Guth übernommen hat, ist bisher nicht klar. Immerhin kann man annehmen, dass beide "“Güther”" gemeinsam bewirtschaftet wurden. Doch zunächst der Reihe nach: Der August, *30.08.1822, ist gerade mal 8 1/2 Jahre alt, als sein Vater ~1830/31 stirbt. Seine Mutter heiratet den Christian Foltin am 16.02.1832; da ist der August 9 1/2 Jahre alt. Das Gutowski'sche "“Guth”" ist von beiden Besitzen sicher der größere und arbeitsintensivere. Seine ältere Schwester Amalie heiratet etwa 11 Jahre später, am 25.04.1848, nach Dittrichswalde den Carl Borkowski. Sein jüngerer Bruder Ludwig scheint "kränklich" gewesen sein und verfasst 1852, in Dittrichswalde bei seiner Schwester lebend, sein Testament. Der jüngste Bruder Julius ist schon lange, 1831, im gleichen Jahr wie sein Vater gestorben. Der jüngste Bruder Johann stirbt im Frühjahr 1847. So nach und nach kommt die Hauptlast der Arbeit auf ihn zu, der das “Guth” später ganz übernehmen wird. Im kalten Winter der Jahre 1843/44 ist der seit 11 Jahren vaterlose August 21 Jahre alt und schaut sich "schon mal" nach den Frauen um - und – tut einen Fehlgriff und schwängert dabei eine Catharina Maczeiczick. Am 29. September 1844 kommt sein unehelicher Sohn Michael auf die Welt. Der August wird seine Gründe gehabt oder von seiner Umgebung gesagt bekommen haben, dass er die Catharina Maczeiczick nicht ehelicht. Dafür hat er jetzt - zumindest amtlich ein Jahr später, am 1. August 1845 – einen Prozess am Hals. Die offensichtlich gut beratene Klägerin fordert die Hälfte seines ihm (vorläufig ?) nach dem Tode des Vaters zustehenden Achtel des Vermögens und das wird ihr nach den Akten vom 22.08. und 05.10.1848 "auf Grund des Gesetzes vom 4 ten Julÿ 1822 den der Klägerin zustehenden Betrag von dem Erbtheile des August Gutowski" auch zugesprochen.