Gottfried GOFFING

Gottfried GOFFING

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Gottfried GOFFING
Beruf Rotgerber, Müller der Oberen Stadtmühle in Hornbach

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt vor 1690 Hornbach nach diesem Ort suchen
Tod nach 1745
Heirat vor 1708 Hornbach nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
vor 1708
Hornbach
Maria Elisabetha

Notizen zu dieser Person

A. Schneider: Aus der wechselvollen Geschichte der Hornbacher Mühlen, 1996 Goffing, Gottfried: Bürger und Rotgerber in Hornbach (vgl. Schneider: Aus der wechselvollen Geschichte, a.a.O., S. 371); °° mit NN.; seine Tochter NN. Goffing war mit dem Müller Andreas *Aulenbacher verheiratet. Dieser ist offensichtlich auf der Goffingmühle beschäftigt, denn er frägt bei der Zweibrücker Rentkammer nach, ob der Temporalbestand “gegen Bezahlung eines billigen Erbkaufschillings” in einen Erbbestand umgewandelt werden könne (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 111, KSchA Zw. Rep. IV Nr. 1685). Goffing betrieb 2 Mühlen in Hornbach: 1. Loh- und Walkmühle gegenüber der Oberen Stadtmühle bzw. Oberen Mahl- und Ohligmühle (Goffingmühle): diese war 1709 von Gottfried *Goffing, dem späteren Müller auf der Oberen Mahl- und Ohligmühle (Goffingmühle) erbaut. Im Temporalbestandsbrief an Goffing über die Mahlmühle vom 6.10.1709 heißt es: “[...] ihme alte Mahlmühle, die zu Hornbach vorm oberen Thor [...], gegen deren Platz über er jetzt eine Lohmühle endlich erbauet .... (vgl. KSchA Zw. Rep. II Nr. 323; zitiert nach Stür - mer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 124). Im Mühlenprotokoll für das Oberamt Zweibrücken vom 6.1.1745 (vgl. LA Speyer Best B2 295/5 Bl. 182-1847) wird sie zusammenfassend wie folgt beschrieben: “Wird ebenfalls durch die Schwolb getrieben und liegt mit voriger Mühl (Anm.: der Oberen Stadt - mühle bzw. Oberen Mahl- und Ohligmühle, auch Goffingmühle) in einem Waßer-Bau. Ist in gutem Stand, hat ein unterschlechtiges Waßerrad, welches neben der Walck 3 Loh-Stempel treibet, indoch daß jene, wenn diese gehet, still stehen muß. Anfängl: ist es nur eine Loh-Mühl gewesen, hat aber 1713 von damahlig Königl: Schwedischer Renth-Cammer die Erlaubnuß erhalten, ohne weiteren Zinß eine Walck anzuhängen. Entrichtet jährl: 3 fl Erbzinß in das Closter Hornbach. Der Erbbeständer ist Gottfried Goffing, hat einen Erbbestand vom 22 ten July 1713 und einen Confirmations-Schein vom 23ten Sept: 1734.“ 2. Goffing war Betreiber der Oberen Stadtmühle bzw. Oberen Mahl- und Ohligmühle (Goffingmühle). sie war “lange Zeit ödt gelegen”; der Hornbacher Bürger und Rotgerber Gottfried *Goffing v erpflichtete sich den Mühlenplatz mit einer Ohlig- und Mahlmühle auf seine Kosten aufzubauen (vgl. Temporalbestandsbrief an Gottfried Goffing vom 6.10.1709, KSchA Zw. Rep. II Nr. 323; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 124; Schneider: Aus der der wechselvollen Geschichte, a.a.O., S. 371); gehörte zur Geistlichen Güteradministration Zweibrücken. Seit 1709 und noch 1744 war Gottfried *Goffing Temporalbeständer auf der oberen Mahl- und Ohligmühle in Hornbach; er hat diese in einem 12jährigen Bestand (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 193; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 85, 125; LA Speyer Best. B2 Nr. 295/5 Mühlenprotokoll des Oberamts Zweibrücken von 1744); sein Temporalbestandsbrief wurde am 6.10.1709 ausgestellt (vgl. KSchA Zw. Rep. II Nr. 323; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 124). Beim Regierungsantritt des Herzogs Gustav Samuel Leopold von Pfalz-Zweibrücken erhielt Goffing statt der üblichen Verlängerung seines Temporalbestands um 10 Jahre zuerst lediglich einen 2jährigen und dann einen 6jährigen Temporalbestand. In seinem Beschwerdebrief vom 12.12.1725 (gegen den Neubau 1725 der Mahlmühle durch Johann Henrich *Weber) beschrieb dies Goffing mit folgenden Worten: “[...] daß die sogenannte Ober Mühl die lange Zeit verfallen gelegen in den theuren Jahren, als das Malter Korn zwölf Gulden gekostet, aus meinen Mittel aufgebauet und in Stand gebracht habe.” (zitiert nach Schneider: Aus der wechselvollen Geschichte, a.a.O., S. 371, leider ohne Quellenangabe). Gegen die Erlaubnis zur Errichtung der neuen Mühle in Hornbach durch den Müller Johann Henrich *Weber wehrten sich der Müller auf der Oberen Mahl- und Ohligmühle (Goffingmühle) Gottfried *Goffing und die Geistliche Güterverwaltung Heidelberg. Zwischen Rentkammer und der Geistlichen Güterverwaltung kam es zum Streit wegen der deren Rechten aus dem Wasserfall und dem Bann. Goffing und die Geistliche Güterverwaltung versuchten gegen die herzogliche Genehmigung der Rentkammer ein Widerspruchsrecht zu begründen, wurden jedoch mit ihrer “vermeintlichen Prohibition” verworfen. Ein Widerspruchsrecht i.S. eines ius contradicendi gegen das Mühlenregal des Landesherrn Bestand nicht. Die Geistliche Güterverwaltung und der Müller Goffing wurden angewiesen, mit dem neuen Müller Weber zu “tractieren” und “das Projekt des Erbbestandes (sei) sowohl von Regimen als von Serenissimi Gu - stavo gnädigst approbiert worden” (vgl. LA Speyer Best. B 2 Nr., 1116/4; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 116). Im Mühlenprotokoll für das Oberamt Zweibrücken vom 6.1.1745 (vgl. LA Speyer Best B2 Nr. 294/7 und 295/5 Bl. 177-182) wird sie wie folgt beschrieben: “wird durch die Schwolb getrieben, liegt eine halbe Viertelstunde oberhalb der Stadt und 1 Stunde von der Brenchelbacher Blumenauer Mühle entfernt. Sie hat einen Waßerbau von Holtz, hat 2 unterschlächtige Wasserräder für 1 Mahl- und 1 Schälgang, 1 Wasserrad für die Ölmühle. Kann sowohl bey großem als kleinem Waßer fast beständig gehen. Hat vor diesem nur ein Waßerrad nebst einem Mahl- und im Trillis lauffenden Scheelgang gehabt, vor ohngefähr 6 oder 8 Jahren aber ist zu Treibung des Scheel-Gangs derselben ein besonderes Waßerrad angehänget worden. Entrichtet jährlich für die Mahlmühl 8 Ma. Korn und 1 fl für ein Mühlschwein in das Kloster Hornbach. Gottfried *Goffing hat die Mühle in Temporalbestand von 12 Jahren von der Fürstl. Geistlichen Verwaltung. Er handelt mit Mehl und mit den Erzeugnissen der Ölmühle.” (vgl. auch Weber: Mühlen und Müllerhand - werk, a.a.O., S. 193). Die Hornbacher Bürger waren gemäß Oberamtsbefehl des Oberamts Zweibrücken von 1755 in die Hornbacher Klostermühle oder die Obere Mahl- und Ohligmühle (Goffingmühle) gebannt. Die Hornbacher Bürger wehrten sich gegen den Oberamtsbefehl von 1755 “hingegen sie aber die Freyheit gehabt bei diesem und jenem mahlen zu dörfen”; sie baten den Herzog, “den oberamtlichen Be - fehl (zu) cassieren und bey der bisherigen Observantz (zu) belassen” (vgl. LA Speyer B2 Nr. 1116/4; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 34/35). Literatur/Urkunden: - KSchA ZW Rep IV Nr. 54 fasc. 1672, 1693: Bau einer neuen Mühle in Althornbach (Nr. 1672, 1693), Bannalität der Althornbacher Gemeinde (Nr. 1672) - LA Speyer Best. B 2 Nr. 1116/4: Mühlen in Hornbach: Widerspruch der Geistlichen Güterverwaltung und des Müllers Gottfried Goffing von 1725 gegen die Genehmigung zum Bau der neuen Mahlmühle in Althornbach

Identische Personen

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Titel bastian_laudemann
Beschreibung Der Schwerpunkt meiner Forschung liegt in der West-Pfalz (Raum Zweibrücken, Pirmasens, Waldfischbach, Trippstadt). Geschichtlich interessieren mich besonders die Einwanderung in diesen Raum ab dem 17. Jahrhundert und die Berufsgruppen der Müller und Förster.
Hochgeladen 2014-02-03 19:44:58.0
Einsender user's avatar Michael Hübner
E-Mail mi.huebner@online.de
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