Johann Christian REESE

Johann Christian REESE

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Johann Christian REESE [1]
Beruf Vollmeier in Griessem Hof Nr. 1 nach diesem Ort suchen

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 20. Januar 1784 Griessem Hof Nr. 1 nach diesem Ort suchen
Tod September 1852 Griessem Nr. 1 nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Caroline Melosine HEINEMANN

Notizen zu dieser Person

Aerzen, den 25 ten April 1818 Ehevertrag zwischen Christian Reese aus Grießem als Bräutigam und Melosine Heinemann ebenda als Braut Vor hiesigen königlichem Amte erschienen Brautleute und in Gegenwart des Bräutigams Vaters, der Vollmeyer Johann Heinrich Reese aus Grießem, und des Bräutigams Bruder, Bauermeister Staats Heinrich Reese, wie auch dessen Schwager Hans Heinrich Brandt aus Sonneborn und in Gegenwart der Braut, deren Vater, der Vollmeier Johann Ahrend Heinemann aus Grießem, und erklärten erstere, wie sie sechs, zu heiraten gewillet, und der zeitlichen Güter nachstehend verabredet une festgelegt: 1. Der Bräutigam nimmt seine Braut zu sich auf seine ihm von seinem Vater zu übergebende Vollmeyerstelle, um solche mit ihr meierrechtlich zu bewohnen und zu bewirtschaften. 2. Dagegen bringt die Braut ihrem Bräutigam zu an baren Gelde 400 Thl. Ferner einen Brautwagen nach Landes Manier, ein Fohlen, 1 Malter Roggen, 1 Malter Gerste, 1 Malter Hafer, 1 Kuh und ein Rind. Ein fett und ein mager Schwein, altes am Tage der Hochzeit und von dem Gelde 200 Thl. Am Tage der Hochzeit und die übrigen 200 Thl. in jährlichen Terminen zu 28. Thl. 3. Reserviert sich der abtretende Wirth zur Leibzucht: 1. das Leibzuchthaus zur Wohnung 2. 7 Morgen Ackerland, welches belegt a. 1 % Morgen gegen Höltjebaum b. 2 Morgen vor dem Bergen unterm Walle c. 1 Morgen übern Walle d. 2 ½ Morgen im Fahrenkampe 3. Den 4 ten Thei! vom Garten, Obst und Gräserei 4. Eine Kuh mit des Meyers Vieh zu weiden 5.Die Länderei frei zu beackern und zu bestellen wozu jedoch der Leibzüchter den Dünger und das Korn hergiebt. 6. Das Korn nach und von der Mühle, auch das benötigte Brennholz frei anzuführen. 7.Sollte einer der Leibzüchter mit dem Tode abgehen, so fallen 3 Morgen des Landes frei an den Meyer zurück, und das übrige bleibt den Längstlebenden unverkürzt. 4. Ist unter den jungen Eheleuten nach bestrittenem Ehebette ein kinderloser Fall die Regel, längst zeit längst gut festgesetzt. Im übrigen habe die Abfindung der älteren Geschwister nach ihren bereits in Händen habende Ehestiftungen stattgefunden. Nach geschehener Verlesung und Genehmigung ist die erbetene Amtsconfirmation hai vis hai van Dis erteilt worden.. Unterschriften Antwortschreiben der Königlich Großbritannisch Hannoverschen Kammer ..Auf den Bericht des Amtes Aerzen vom 28 ten November v. J. erwidern wir hiermit, dass nachdem der Vollmeier, Johann Heinrich Resse zu Grießem laut der Ehestiftung seines jüngsten Sohnes Christian Reese vom 25 ten April v. J. denselben seinen Hof übergeben, dieser Sohn hierauf auch geheiratet und den Hof übernommen, der Vater aber auf die Leibzucht gezogen, nunmehr letzteren überall nicht gestattet werden könne, über solchen Hof zu Gunsten seines älteren Sohnes Johann Friedrich Reese - welcher ohnehin bereits einen Meierhof besitzt - anderweit zu disponieren. Wenn übrigens in erwähnter Ehestiftung vom 25 April v. J. der Vater sich eine sehr ansehnliche Leibzucht ausbedungen, ferner den sieben Geschwistern des jetzigen Wirths so sämtlich auf andere Stellen geheiratet, laut ihrer von uns nicht genehmigten Ehestiftung, bedeutende Abfindungen zugesagt worden, wonach gegenwärtig noch 820 Th 18 Gro unbezahlt sind; Diese rückständige Abfindungen aber, verbunden mit den sonstigen angeblich 600 Th betragen Schulden, den Betrag des alldö, so wie die Kräfte des Hofes weit übersteigen scheinen: so können wir so wenig die in dem Protocolle vom 25. April v. J. getroffene, ohnehin, was aus den 7. Punkt anlangt, der Meierverordnung §5 Art. 7 zuwiderlaufende Bestimmung der Leibzucht genehmigen, als die Verbindlichkeit zu Prästierung der den Geschwistern ausgesetzten Abfindungen- insoweit sie nicht schon geleistet sind - anerkennen. Bevor wir jedoch dieserwegen die etwa nötigen anderweitigen Bestimmungen eintreten lassen, finden Wir es forderlich, dass zu genauerer Ausmittlung des Schuldenbestande edictales erlassen werden, desgleichen, dass der Betrag des nach der Meierordnung §6, in computum kommende allodü taxiert, auch durch das Gutachten von ein Paar sachverständigen Ökonomen ungefähr bestimmt werde: Was für den Hof incl. Des allodü bei einem meistbietenden Verkauf wohl aufkommen dürfte? Endlich sind laut der am 19. Febr. 1812 vor Notar und Zeugen aufgenommenen Ehestiftung des älteren Sohnes Johann Friedrich § 1 Abs. 4 demselben von dem Hofe seines Vaters 4,5 Morgen Land ad dies vitae überlassen. So nichtig wie diese Bestimmung ohne Unsinn Lonsens ist, so wollen Wir jedoch mit Lastierung derselben noch zur Zeit Anstend nehmen, und erwarten inwiefern demnächst, wenn nach contaktierten Schulden und taxierten Allodio die Sache näher übersehen werden kann, zwischen dem jüngsten und dem ältesten Sohne, welcher letztere an Abfindungsgeldern noch 200 Thl. gefordert, auch früher wegen geleisteter Knechtdienste Ansprüche gemacht hat, im ganzen ein Vergleich zu Stande zu bringen mögte. Das Amt Aerzen hat dem jetzigen Vollmeier Christian Reese, desgleichen dessen Bruder Joh. Friedrich und dessen Vater Johann Heinrich Reese und zwar den beiden letzteren auf ihre unterm 23. und 2. d. Malhier eingereichten Vorstellungen, das Behufige hieraus zu eröffnen, demnächst aber dem obigen gemäß das weitere zu besorgen, und dann ferner gut achtlichzu berichten. Die 10 Anlagen des Amtsgericht vom 28. Nov. v. J. erfolgen einstweilen zurück. Hannover, den 21. Janr. 1819 Königlich Großbritannisch Hannoversche Kammer An das Amt Aerzen"

Quellenangaben

1 Chronik 800 Jahre Griessem, 4 + 72
Autor: Karl Heinz Kunze/ Walter Reese
Angaben zur Veröffentlichung: juni 2000

Datenbank

Titel OFB Aerzen 2013
Beschreibung

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Hochgeladen 2013-06-02 15:39:16.0
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