Heinrich GLANDORF

Heinrich GLANDORF

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Heinrich GLANDORF [1]
Beruf 1630 Rittmeister zu Ärzen nach diesem Ort suchen

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 1608 Aerzen nach diesem Ort suchen
Tod 10. Februar 1655 Aerzen nach diesem Ort suchen
Auszeichnungen 16. Oktober 1647 erhielt das Recht zu brauen vom Landesherrn nach diesem Ort suchen
Heirat 29. August 1641 Braunschweig, Katholische Kirche nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Margaretha WENTHE
Heirat Ehepartner Kinder
29. August 1641
Braunschweig, Katholische Kirche
Elisabeth SALGE

Notizen zu dieser Person

VOM BIERBRAUEN IN AERZEN Der Flecken A erz e n bewarb sich zur Zeit des 1613 gestorbenen Herzoges Heinrich Julis um das Braurecht. Das Gesuch wurde abgelehnt, weil es an dem zum Brauen erforderlichen Brennholz fehlte. Trotzdem scheinen die Einwohner Bier gebraut zu haben. Nach dem Bericht des dortigen Drosten Börries von Münchhausen vom 8. Juli 1627 war man in den Kriegsjahren gegen wildes Brauen nachsichtig. Ohne das Braugewerbe stände, so meinte Münchhausen, manches Haus in Aerzen leer. Im Jahre 1625 bemühte sich der Flecken Aerzen erneut um das Braurecht, diesmal offenbar mit Erfolg; denn die Stadt Hameln klagte 1627, wenn auch erfolglos, beim Hofgericht Wolfenbüttel gegen die Brauer von Aerzen. Nach dem Bericht des Rittmeisters Heinrich Glandorff vom 23. August 1647 hatten seine Vorfahren seit 100 und mehr Jahren das Recht des Brauens von Bier und Broyhan (Süßbier) gegen Zahlung der Akzise (Steuer) und einer Gebühr an den Staat. Nach damaligem Bericht alter Aerzener Einwohner war das Glandorffsche Haus früher eine Herberge. Das Brauen geschah im Hause. Es ist ungewiß, ob einst auch andere Bürger des Fleckens brauberechtigt waren. Der Rittmeister Glandorff erhielt auf seinen Antrag vom 16. Oktober 1647 das Recht des Bierbrauens vom Landesherrn; auch durfte er Bier verkaufen. Damals hatten die Brauberechtigten die Absicht, eine Gilde zu gründen. Das scheint bald geschehen zu sein; doch wird noch 1654 über wildes Brauen und unberechtigten Bierverkauf geklagt. Zur gleichen Zeit beklagten sich sämtliche Braugenossen über den dortigen Amtmann, weil er ihnen das Schroten des Malzes in der Aerzener Mühle verboten hatte. Das Verzeichnis der B rau erg i I d e aus der Zeit um 1650 enthält folgende Namen: Die Glandorffsche, Simon Meyer, Tönnies Frohmann, Cord Scheper, Hilmar Drahe, Hans Rennebohm, Johann Schrader, Hilmar Drabe, Marten Düvel. die Schradersche, Hennig Quast, Hinrich Glandorff, Johann Schwekendiek, Stats Hecken, Hermann Hagedorn, Friedrich Köster, Johann Scheper, Barteid Klingenberg , Jobst Köster, Peter Sagemöller , Jobst Rating, Cord Scheper, Arend Dixen, Peter Küncheler, Johann Poppe, Tile Möller, Hans Spangenberg, Siegmund Isermann, Marten Düvel, die Mahlersche, Hans Herbst, Johann Nymphius, Caspar Wilcken. Die Aerzener Bauern waren offensichtlich vom Braurecht ausgeschlossen; denn am 9. Juni 1656 erbitten sämtliche Meier und Halbmeier erneut von den Räten in Hannover das Recht des Bierbrauens. Kanzler und Räte in Hannover bestätigten den Einwohnern Aerzens am 13. Januar 1660 das Braurecht. Zur Beseitigung der eingerissenen Mißbräuche gaben sie gleichzeitig den Brauern von Aerzen die folgende Brauordung: I. Die 40 Brauberechtigten sollen bei Vermeidung von 10 Talern Strafe streng nach der Reihe brauen. Aus gewissen Gründen dürfen jedoch Heinrich Glandorffs Witwe, Werner und Johann Schrader einmal im Jahre und Heinrich Garben zweimal jährlich bis auf weiteres außer der Reihe brauen. 2. Die Zahl der Brauberechtigten soll vorläufig 40 betragen. 3. Das Braurecht ist mit den Reihestellen verbunden. 4. Erheiratet ein nicht brauberechtigter Einwohner oder ein Auswärtiger ein Brauhaus, so hat er an das Amt Aerzen eine Gebühr von 10 Talern zu zahlen. Kauft dagegen ein "ganz Fremder" ein Brauhaus, so beträgt diese Gebühr 15 Taler. 5. Das Brauen darf nur in dem gemeinsamen Brauhause geschehen. 6. Jede Woche sollen zwei Brauberechtigte brauen, einer aus dem unteren u~d einer aus dem oberen Teil des Fleckens. 7.Der Braumeister ist vom Amt zu vereidigen. Er hat das Malz zu messen und zum Schroten in die Mühle zu bringen. 8, Zu jedem Gebräu sollen von 12 Maltern harten Kornes höchstens 36 Kannen Hämeischen Bandes gebraut werden. Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit 20 Talern bestraft. 9. Es ist zulässig, sein Gebräu einem andern zu verkaufen; dagegen ist jedes Vertauschen von Bier strafbar. 10. Jährlich sind amtlich vereidigte Leute zu bestelIen, die Bier und Broyhan prüfen. 11. Jeweils zu Ostern und Michaelis ist der Verkaufspreis bei der Bierarten festzusetzen. 12. Die Brauerschaft des Fleckens Aerzen hat der Fürstlichen Kammer eine Jahresgebühr von 140 Talern zu zahlen. Neben der Fleckensbrauerei gab es um 1800 eine Amtsbrauerei . Braumeister des Fleckens waren der am 16. April 1784 gestorbene Wittlake und sein Sohn. Als Amtsbraumeister werden Johann Karl Brandt, der 1770 nach Bremen zog, und Franz Heinrich Hagedorn, gestorben 7. 7. 1828, als Braumeister Johann Friedrich Fromann, gestorben 12. 11. 1750, genannt.

Quellenangaben

1 Generalogisches Handbuch bürgerlicher Familien CD Nr. 12, Band 89, Seite 363
Autor: C. A. Starke Verlag Band 88 - 94
Angaben zur Veröffentlichung: 2005

Datenbank

Titel OFB Aerzen 2013
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Hochgeladen 2013-06-02 15:39:16.0
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