Gerlach BECK

Gerlach BECK

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Gerlach BECK
Beruf Kupfermeister, Schöffe

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1540 Aachen nach diesem Ort suchen
Tod 1619 Stolberg nach diesem Ort suchen
Heirat etwa 1570 Aachen nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
etwa 1570
Aachen
Ida BERTOLF

Notizen zu dieser Person

Kupfermeister in Aachen, dann in Stolberg, wo er in der "Henckerei" wohnte. Er war an den Galmeidifferenzen beteiligt.
1580 Sept 16 kauft er den zum Manderscheider Lehn in Aachen gehörigen 11. Stall von seiner Schwester Gertrud Beck, Witwe von Simon Simons.
1583 Schöffe in Stolberg.
Am 18.2.1588 verpfändeten Mathis von den Veldt usG Kathrina von Binsfeld in Aachen den Brüdern Gerlach und Wilhelm Beck gegen 1200 Taler den bei Stolberg gelegenen Junker Henrichshammer mit Benden und Zubehör.
Am 23.9.1597 bestätigt der Abt von Cornelimünster als Grundherr die den Eheleuten Gerlach Beck und Idgen Bertolf erteilte Wassergerechtsame. Beck erhielt speziell die Erlaubnis, den Vichtbach zu "durchstecken und zu gebrauchen" und auf den beiden Benden, die er käuflich erworben hatte, zwei Kupfermühlen und Schmelzhütten zu erbauen (Grundlage des späteren Kupferhofs "Steinfeld".) Als Entschädigung sollte er dem Abt geben: 100 Goldgld, 100 Rhtlr, 1 Fuder Delwein, das Ohm zu 32 Tlr, 1 Fuder Oberweseler, das Ohm zu 31 Tlr, zusammen an Wein für 378 Tlr, eine jährliche Erbrente von 4 Goldgld, 2 Pfund Pfeffer und 2 Pfund Ingwer.

Signatur: 225 - AA 002 Aktenzeichen: B 358/2042 Beteiligt als (2) Kläger: Balthasar Beck, und Konsorten, nämlich Isaak Beck Beteiligt als (3) Beklagter: Magister Johann von dem Veldt, Prokurator der Stadt Aachen Beteiligt als (4) Prokuratoren (Kl.): Eylinck (1638) Sachverhalt des Falls:Streitgegenstand: Schuldrechtliche Fragen. Matheis von dem Veldt hatte 1588 sein Gut Binsfeldhammer als Pfand für eine Jahrschuldverschreibung gesetzt. Nachdem er die Schuld nicht bezahlte und nachdem durch einen Vertrag 1591 die Bedingungen modifiziert worden waren, wurden 1598 die Eltern der Brüder Beck als zu 2/3 an der Schuld Berechtigte in das Gut eingewiesen. Die Appellanten berufen sich auf die damalige rechtliche Entscheidung, die endgültig sei. Der Appellat dagegen erklärt, die Schuldverschreibung sei wucherisch gewesen (für eine Summe von 1200 Talern sollten jährlich 12 Mudt Roggen und 40 Taler Zins gegeben werden), ebenso der Vertragvon 1591 (als Hauptsumme wur-den nun 1820 Taler angenommen, die er binnen sechs Jahren zurückzahlen sollte, andernfalls sollte das Gut den Gläubigern, die es inzwischen innehatten, endgültig verfallen sein). Er geht ferner von einem Mißverhältnis zwischen Schuld und Wert des Gutes aus und fordert von den Appellanten Rechenschaft über die Einnahmen aus dem Gut. Er hatte am RKG in einem Mandats- Verfahren Veldt ./. Beck ein mandatum manutenendi iustitiae ge-gen den Abt von Kornelimünster erwirkt, auf das sich die Vorinstanz bei ihrem Bescheid zur Ansetzung eines Liquidationstermins, gegen den sich die Appellation richtet, berief. Der Appellat bestreitet, daß gegen einen Inhaesivbescheid appelliert werden könne, zumal durch die Ansetzung eines Liquidationstermins die Appellanten nicht "lädiert oder graviert" würden. Prozessart: (5) Prozeßart: Appellationis Instanz: (6) Instanzen: 1. Mannen von Lehen und Schöffen des abteilichen Gerichts Kornelimünster - 2. RKG 1638-1639 (1588-1638) Folgende Beweismittel wurden vorgelegt:
(7) Beweismittel: Acta priora, unvollständig (Q 5). Schuldverschreibung von 1588 (Q 7). Vertrag von 1591 (Q 8). Beschreibung: (8) Formalbeschreibung: 1,5 cm, 76 Bl., geb.; Q 1-11, es fehlen Q 2*, 3*; 1 Beilage (Bl. 76). Siehe auch RKG 5222 (S 1471/5722).

Die Kinder Jakob, Gertrud und Gerlach können auch aus einer unbekannten ersten Ehe stammen.

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Hochgeladen 2013-08-13 19:08:58.0
Einsender user's avatar Heinz Reuffurth
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