♂ Bartholomäus BANGERT
Eigenschaften
Art |
Wert |
Datum |
Ort |
Quellenangaben |
Name
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Bartholomäus BANGERT |
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Ereignisse
Art |
Datum |
Ort |
Quellenangaben |
Geburt
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etwa 1600 |
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Tod
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etwa 1675 |
Weiher, Mörlenbach, Heppenheim a.d.B., Deutschland nach diesem Ort suchen |
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Heirat
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etwa 1679 |
Weiher, Mörlenbach, Heppenheim a.d.B., Deutschland nach diesem Ort suchen |
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Ehepartner und Kinder
Heirat |
Ehepartner |
Kinder |
etwa 1679 Weiher, Mörlenbach, Heppenheim a.d.B., Deutschland |
Katharina ...
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Notizen zu dieser Person
Ist im Jahre 1623 in Mitlechtern genannt.
Ist im Jahre 1639 neuer Zentmann in Weiher.
Zentmann = Einwohner, welcher 1/10 seines Einkommens oder der Ernte an den Gutsherren abgeben musste.
Huldigung:
Der Lehnsmann war verpflichtet, seinem Lehnsherrn in einem offiziellen Akt Gefolgschaft und Treue zuzusichern.
Der Lehnsherr sicherte dem Vasallem im Gegenzug ebenfalls Treue und darüber hinaus Schutz sowie die Wahrung seiner Rechte zu.
Die Huldigung wird zu den promissorischen Eiden (Versprechens-Eide) gezählt.
Zur Huldigung kam es in erster Linie bei der Neuvergabe von LEhen oder wenn, meist durch Erbfall, entweder ein neuer Lehnsherr oder Lehnsnehmer als Nachfolger
in seine Rechte eingesetzt wurde.
In diesem Fall wurde auch das Lehnsversprechen erneuert.
Gemäß regionaler Rechtstraditionen konnten auch häufigere Huldigungen vorgeschrieben sein,
beispielsweise große Reichsversammlungen, das Ende eines Aufstandes gegen den Herrscher, die offizielle Einsetzung eines Nachfolgers in seine Erbansprüche, die Abreise oder die Rückkehr von einem Kreuzzug.
Auch die Grundherren konnten von ihren Untertanen die Huldigung einfordern.
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