Notizen zu dieser Person
Archief Neuss (copie bij Katharina von Gemen (1443-1502))
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10.1.2 Lievendal
Nr. 603 1608
Familiennachrichten über die Herrschaften zu Wevelinghoven und Lievendal
Auf eine von den kurfürstlichen Räten übergebene Schrift erfolgt ein Antwortschreiben der gräflich-bentheimischen Räte, dass die Witwe Catharina, Tochter zu Gemen und Frau zu Steinfurt, ihrem Sohn Graf Everwin von Bentheim und Herr zu Steinfurt ihre Erbschaft nicht in genere seu universaliter abgetreten habe, sondern nur ihren Anteil, der ihr nach dem Tode der Mutter Anna an dem Lande zu Levendall und der Herrlichkeit Wevelinghoven zugefallen sei. Daraus folge, dass Everwin diesen Teil nach dem Tod Annas anders nit dan titulo singulari donationis und nit universalis donationis an sich gebracht und seine Erben, die jetzigen Grafen von Bentheim, ihn so besitzen, und zwar seit schon langen, uralten Zeiten vor der angestellten Loskündigung [der Pfandschaft].
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Obgleich die Schwester Carda (Cordula), die mit [Johann] von Schaumburg verheiratet gewesen sei, die Prärogative auf Haus und Herrlichkeit Gemen gehabt habe, so ist ihr dennoch die andere Hälfte an Lievendal und Wevelinghoven durch die mütterliche Erbschaft (successione materna) angeerbt worden und nicht titulo singulari von den von Schaumburg an die von Bentheim gekommen.
Ihre Mutter Anna von Wevelinghoven hat z. Z. der Donation noch gelebt, gibt aber in der Donation deutlich zu verstehen, dass der Graf Everwin nach dem Tode der Frau Anna den anderen Teil von Lievendal und Wevelinghoven ex persona seiner Frau Mutter Catharina von Gemen titulo singulari donationis und nicht als Universalerbe possediert und auch so weitergegeben hat. Weil nun Catharina zu Lebzeiten ihrer Schwester Carda [1443-1524] an dem anderen Teil von Lievendal und Wevelinghoven ex successione materna gar nicht berechtigt gewesen ist, so bleibt unwidersprochen, dass der übrige andere halbe Teil, den Frau Carda bekommen hat, titulo singulari an Bentheim und Steinfurt gefallen ist. Es ist auch die scientia der angemaßten des Erzstifts Köln Pfandschaft in persona frawen Catharinen von Gemen aus dem Donationsbrief gar nicht erweislich, da die darin angesprochene Pfandschaft allein von der Pfandschaft meldet, welche Frau Anna von Gemen von anderen aus ihrem Eigentum [eigenen Mitteln] gelöst und nicht vom Erzstift Köln in Pfandschaft hat, denn sonst müsste diese Pfandschaft zu der Zeit gelöst und abgeworfen sein.
Inmaßen auch Frau Catharina von Gemen ihren Anteil an Wevelinghoven und Lievendahl nicht als ihr bereits proprietarie angeerbt, sondern wie ihr derselbe Teil nach dem Tode der Mutter anerben, anfallen oder zugeschichtet werden möchte, mithin ihreAnwartschaft et ius futurae successionis auf die genannten Stücke ihrem Sohn Everwin geschenkt (doniert) hat. Damit ist das im Bonner Rezess vermeldete, aber ganz uneingestandene Herbringen, quod soluto matrimonio superstes solum usufructum habeat, auf seinem offensichtlichen Ungrund sitzen geblieben.
Was die Heiratsverschreibung Heinrichs von Gemen und seiner Frau Anna von Wevelinghoven anlangt, so haben die von Bentheim bereits mehrfach erklärt, dass diese bisher nicht aufgefunden worden sei. Auch von der Erbteilung zwischen den Schwestern Carda und Catharina von Gemen habe man bislang kein Wissen. Deren Auffindung könne der bentheimischen Sache nicht nachteilig sein, sondern nur Vorteile einbringen.
Mit Blatt 3 beginnt offensichtlich ein weiteres Konzeptschreiben als Antwort der gräflich-bentheimischen Abgeordneten an die kurfürstlich-kölnischen Räte. Auf die von den kurfürstlichen Räten heute übergebene Schrift wissen die gräflich-bentheimischen Abgeordneten aus dem gestrigen Tags eingebrachten Donations- und Zessionsbrief nur zu berichten, dass Frau Catharina von Gemen, verwitwete Frau zu Steinfurt, kraft desselben ihrem Sohn Everwin nicht in genere seu universaliter ihre Erbschaft, sondern allein ihren Anteil an Lievendal und Wevelinghoven, der ihr durch den Tod der Mutter ankommen und zugeschichtet werden möchte, übergeben hat. Daraus folgt, dass Everwin und die jetzigen Grafen von Bentheim diesen Anteil anderst nicht dan titulo singulari donationis simplicis bona fide schon lange besessen haben und vor angestellten Loskündigung und vorhabenden actione pignoratitia gefreiet und sicher sind.
Obgleich Carda, Schwester der Catharina und verheiratet mit dem von Schaumburg, jure praerogativa das Haus Gemen bekommen hat, so ist doch gewiss, dass derselben der andere Teil an Lievendal und Wevelinghoven successione materna angeerbt und alsosolcher Teil nur titulo singulari von Schaumburg an Bentheim hat kommen können.
Denn wiewohl die Mutter Anna von Wevelinghoven zur Zeit der Schenkung noch gelebt hat, so gibt doch dieselbe Donation deutlich zu verstehen, dass Graf Everwin von Bentheim nach dem Tod der Frau Anna den einen halben Teil der an Lievendal und Wevelinghoven ex persona seiner Frau Mutter titulo singulari donationis und
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nicht universali an sich gebracht, besessen und an die späteren Erben übergeben hat.
Was das vorgeschlagene medium concordiae betrifft, so wird bentheimischerseits für unnötig gehalten, darüber in specie zu disputieren, was vor Bau- und Reparationskosten ihre gnädigen Herren und deren Vorfahren in Macht der vorgegebenen Pfandverschreibung ihnen selbst zu imputiren [sei], und ob in der erwähnten Pfandschaft der zitierte dritte Teil allein bezüglich der Jurisdiktion oder auch bezüglich der dem Hause Wevelinghoven gehörigen Erbstücke zu verstehen sei.
Zwar können die gräflich-bentheimischen Abgeordneten sich kaum vorstellen, dass ihre Herrschaften sich von ihren lange besessenen und von den Eltern hergebrachten Erbgütern, in die sie ansehnliche Beträge investiert haben, abstehen werden, was sie auch nicht ohne Zustimmung der Mitinteressierten tun können, und ob diese nicht die vorgeschlagenen Mittel ablehnen und noch darüber verhandeln wollen. Aber sie (die Abgeordneten) sind bereit, alles an ihre Herrschaft gelangen zu lassen, sofernkurfürstlicherseits benannt wird, was sie frey und ledig über alle Beschwernuß pro medio concordiae dem Grafen von Bentheim zum Abstand herauszugeben willig sind.
4 Bl.
Rha D II, Nr. F 29. -Alte Archivsignatur: Limburg F 29 (Aders 1422 und 1457)