Brand III. VON TZERSTEDE

Brand III. VON TZERSTEDE

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Brand III. VON TZERSTEDE
Beruf Ratsherr // Council member 1436 Lüneburg, Lüneburg, Lower Saxony, Germany nach diesem Ort suchen

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1419 Lüneburg, Lüneburg, Lower Saxony, Germany nach diesem Ort suchen
Tod 1451
Lifesketch 1442
FamilySearch ID
Lifesketch

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Richel GROENING

Notizen zu dieser Person

Brand III. von Tzerstede war der Sohn des Ratsherrn Gottfried von Tzerstede und der Wobbe von Elden (vgl. Nr. 76). Vermutlich ist er identisch mit dem Hillebrandus Czerstede de Luneborch, der im Sommer 1417 den Titel eines Baccalaureus an der Philosophischen Fakultät der Universität Leipzig erwarb.2) Verheiratet war er in erster Ehe mit Anna von Winsen und in zweiter Ehe mit Rickel Gröning, die in zweiter Ehe Ernst van Badendorp heiratete (vgl. Nr. 126).3) Im Jahr 1436 wurde Brand von Tzerstede in den Rat gewählt, dem regierenden Rat gehörte er auch in seinem Todesjahr an.4) Er war Mitglied der Kalandsbruderschaft an St. Johannis.5) Brand von Tzerstede, der vor seinem Tod 1451 noch die Zuspitzung des Konflikts zwischen Stadt und Prälaten erlebte, war mit zwei Hauptbeteiligten am Prälatenkrieg, den Bürgermeistern des Alten Rats Johann Springintgut (vgl. Nr. 120) und Heinrich Lange (vgl. Nr. 65), verschwägert. Im Jahr 1442 initiierte Brand von Tzerstede die Anfertigung einer mit seinen eigenen Glossen versehenen Sachsenspiegel-Handschrift, die heute zum Bestand der Lüneburger Ratsbücherei gehört.6) Bekannt ist diese Handschrift deshalb, weil ihre besonders qualitätvollen Miniaturen dem Hamburger Maler Hans Bornemann (vgl. die Altäre Nr. 94, 95) zugeschrieben werden.7)

Textkritischer Apparat

1461 Rikemann. Das Verzeichnis der verstorbenen Mitglieder der Kalandsbruderschaft an St. Johannis erweist eindeutig, dass die Jahreszahl 1451 bei Büttner korrekt ist. Vgl. Bodemann, Brüderschaften, S. 105.
Anmerkungen

3. Oktober.
Vgl. Matrikel Leipzig, Bd. 2, S. 98.
Büttner, Genealogiae, Stammtafel von Tzerstede I.
Stahl, Ratslinie, Nr. 192, S. 168.
Bodemann, Brüderschaften, S. 105.
Ratsbücherei Lüneburg, Ms. Jurid. 2.
Reinecke, Borneman, S. 204–210. Eine ausführliche Beschreibung der Handschrift auch bei Reinecke, Geschichte, Bd. 1, S. 343–345.

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T. entstammte einem seit 1351 in Lüneburg nachgewiesenen Patriziergeschlecht. Er absolvierte seit 1414 ein Rechtsstudium an der Univ. Leipzig (1417 Bakkalaureus) und wurde 1436 Ratsherr zu Lüneburg. Er verfaßte eine auf 1442 datierte Glosse zur Vorrede des Sachsenspiegels Eikes von Repgow „von der Herren Geburt“. Darin bekräftigte T. die verbreitete Ansicht, die er wohl der Buch’schen Glosse entnommen hatte, das Sachsenspiegel-Landrecht sei ein in lat. Sprache abgefaßtes Privileg Karls des Großen aus dem Jahr 810 für die Sachsen gewesen. Eike von Repgow habe dieses ins Deutsche übersetzt, um Rechtssatzungen der Ks. Otto I., Otto II. und Friedrich I. vermehrt und in Bücher und Artikel eingeteilt. Das Sachsenspiegel-Lehnrecht hingegen habe der Stauferkaiser Friedrich I. gegeben.

Darüber hinaus versah T. nach eigener Angabe bis dahin unglossierte Artikel des Sachsenspiegel-Landrechts mit einem Kommentar und stellte die alte Artikeleinteilung und -zahl des Sachsenspiegels wieder her, die er als zu seiner Zeit „verändert und durcheinandergebracht“ bezeichnete. Jedoch ist wohl nur die Glosse zur Vorrede „von der Herren Geburt“ eine eigenständige Leistung T.s; ansonsten benutzte er weitestgehend die um 1325 entstandene Glosse des märk. Hofrichters Johann von Buch (um 1290-n. 1352) (bis Sachsenspiegel-Landrecht III 87). Die von Johann von Buch nicht glossierten Schlußartikel III 88–91 sind einer um 1400 vorgenommenen Glossierung entlehnt. T.s Glosse ist vollständig überliefert in zwei Handschriften aus Lüneburg (StadtA, Dep. RatsB. Ms. Jurid. 1) und Wolfenbüttel (Hzg. August Bibl., Cod. Guelf. 421 Helmst.) sowie teilweise in mehreren 1996 und 2005 entdeckten Pergamentfragmenten aus Zeitz, die zusammen zu einem Manuskript gehörten.

Die Glossen zum Sachsenspiegel trugen durch die Verknüpfung des einheimischen Rechts mit den bereits wissenschaftlich bearbeiteten Gelehrten Rechten, d. h. dem röm. und dem Kirchenrecht, in erheblichem Maße zur beinahe 700jährigen Geltung dieses Rechtsbuches bei.

Werke
W F.-M. Kaufmann (Hg.), Glossen z. Sachsenspiegel-Landrecht, Buch’sche Glosse, 2002, S. 124–30.

Literatur
L ADB 39;
E. Steffenhagen, Die Entwicklung d. Landrechtsglosse d. Sachsenspiegels, IV: Die T.sche Glosse, 1884, S. 197–234, Neudr. in: K. A. Eckhardt (Hg.), Die Entwicklung d. Landrechtsglosse d. Sachsenspiegels, Einfluß d. Buchschen Glosse auf d. späteren Denkmäler, 1977, S. 145–84;
U.-D. Oppitz, Dt. Rechtsbücher d. MA, Bd. 2: Beschreibung d. Hss., 1990, Nr. 975 u. 1597;
F.-M. Kaufmann, Zu zwei neu gefundenen Hss.fragmenten d. Sachsenspiegelglosse, in: DA 55, 1999, S. 199–204;
ders., Neu aufgefundene Rechtsbücherfragmente aus Zeitz, ebd. 64, 2008, S. 579–95;
ders., in: HRG², Sp. 655;
Vf.-Lex. MA²; – zur Fam.: H.-J. Witzendorff, Stammtafeln Lüneburger Patriziergeschlechter, 1952.

Autor/in
Frank-Michael Kaufmann
Zitierweise

Datenbank

Titel Kovermann 2024-03-30
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Hochgeladen 2024-03-30 18:22:21.0
Einsender user's avatar Andreas Kovermann
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