Margarethe Gesine Anna RÖHRS
Characteristics
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name | Margarethe Gesine Anna RÖHRS |
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Events
Type | Date | Place | Sources |
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death | 25. February 1993 | Barrien
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burial | Bremen, Friedhof Buntentor, Stelle E 2281
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birth | 12. April 1902 | Bremen
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marriage | 20. September 1924 | Monte Alto, Brasilien
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marriage | about 1940 | Bremen
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??spouses-and-children_en_US??
Marriage | ??spouse_en_US?? | Children |
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20. September 1924
Monte Alto, Brasilien |
Cornelio Sabino DOS SANTOS |
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about 1940
Bremen |
N.N. FINKE |
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Notes for this person
- Juli 1935 Einbürgerungs-Urkunde
Die Cornelio Sabino dos Santos Ehefrau, Margarethe Gesine Anna geborene Röhrs, wohnhaft hierselbst, geboren am 12. April 1902 in Bremen, ohne Staatsangehörigkeit, hat mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Reichsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben.
Die Einbürgerung erstreckt sich nicht auf Familienangehörige.
Bremen, den 5. Juli 1935.
Die Polizeidirektion
1935 7. Dezember Im Namen des Deutschen Volkes!
Urteil
In Sachen
der Ehefrau des Landwirts Cornelio Sabino dos Santos, Marga geb. Röhrs, wohnhaft in Bremen, Gneisenaustrasse 21, Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Henschen, Mahlstaedt und Dr. Otten in Bremen,
gegen ihren genannten Ehemann, unbekannten Aufenthalts, Beklagten,
wegen Ehescheidung gemäß § 1568 BGB.
Die V. Zivilkammer des Landgerichts zu Bremen erkennt unter Mitwirkung folgender Richter:
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des Landgerichtsdirektors Dr. Crüsemann,
-
des Richters Landwehr,
-
des Hilfrichters Dr. Helbron,
für Recht:
Die am 20. September 1924 in Monte Alto in Brasilien geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. Der Beklagte wird für schuldig an der Scheidung erklärt. Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien haben laut Heiratsurkunde /4/ der Akten am 20. September 1924 in Monte Alto (Brasilien) die Ehe geschlossen.
Die Klägerin war Deutsche und mit ihren Eltern nach Brasilien ausgewandert. Die Klägerin ist im Jahre 1925, nachdem ihre Eltern Brasilien verlassen hatten, von dem Beklagten weggegangen und ist wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Sie hat durch Einbürgerung laut Einbürgerungsurkunde /11// wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Kinder sind aus der Ehe nicht (durchgestrichen, ersetzt durch 1) hervorgegangen. Die Klägerin begehrt Scheidung der Ehe, weil der Beklagte sie wiederholt schwer misshandelt und mit ??? vorgehaltenem geladenen Revolver mit dem Tode bedroht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt:
die am 20. September 1924 geschlossene Ehe der Partei zu scheiden und den Beklagten für den allein schuldigen Teil zu erklären.
Der Beklagte ist durch öffentliche Zustellung geladen worden. Er hat sich im Rechtsstreit nicht vertreten lassen.
Das Gericht hat den Beweisschluss /19/ erlassen. Der Vater der Klägerin ist als Zeuge vernommen worden. Auf das Sonderprotokoll dieser Vernehmung wird verwiesen. Im übrigen wird auf die Akten Bezug genommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung liegen vor.
Die deutschen Gesetze finden auf die Scheidung der Parteien Anwendung, wie im einzelnen bereits in dem Beschluss /13/ ausgeführt worden ist. Auf ihn wird verwiesen. Nach deutschem Gesetz ist die Scheidungsklage begründet. Die Beweisaufnahme hatdie Richtigkeit der Darstellung der Klägerin ergeben. Die persönliche Vernehmung der Klägerin hierüber hat auf das Gericht einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht und ihre Angaben werden in wesentlichen Punkten durch die glaubhafte Aussagedes Vaters der Klägerin unterstützt. Das Gericht hat danach keine Bedenken, als bewiesen anzusehen, dass der Beklagte die Klägerin wiederholt geschlagen und in einer Weise mit dem geladenen Revolver bedroht hat, die an der Ernstlichkeit der Bedrohung keinen Zweifel zuliess. Weiter ist danach bewiesen, dass die Klägerin schliesslich, um weiteren Drangsalierungen durch den Beklagten zu entgehen, aus der ehelichen Wohnung entflohen und nach Deutschland zurückgekehrt ist.
Danach hat aber der Beklagte durch sein Verhalten, mit welchem er in schwerster Weise die durch die Ehe begründeten Pflichten verletzt hat, die Ehe in einer Weise zerrüttet, dass der Klägerin die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann und ihr Scheidungsbegehren gemäss § 1568 BGB. begründet erscheint.
Die Ehe ist deshalb zu scheiden und gemäß § 1574 BGB. ist der Beklagte für den schuldigen Teil zu erklären.
Die Kostenentscheidung regelt § 91 Z.P.O..
Gez. Crüsemann, Landwehr, Dr. Helbron.
Für die Ausfertigung
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts:
Schlee, Justizoberinspektor
In bezeichneter Prozeßsache ist bis gestern ein Rechtsmittelschriftsatz bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht nicht eingereicht (?) worden.
Hamburg, den 5. Februar 1936
Der Klägerin wird hierdurch bescheinigt, daß vorstehendes Urteil mit dem Ablaufe des 31. Januar 1936 die Rechtskraft erlangt hat.
Bremen, den 11. Januar 1936
Die Geschäftsstelle des Landesgerichts
Zivilkammern:
Schlee
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