Anna Maria Christina WEINBRUNN
Characteristics
Type | Value | Date | Place | Sources |
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name | Anna Maria Christina WEINBRUNN |
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Events
Type | Date | Place | Sources |
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birth | 11. December 1713 |
Notes for this person
Quelle: KB Olfen St. Vitus
Anna Maria Christina
Eltern: Vincentius Weinbrun, Anna Elisabeth Modersohn
Paten: Berndt Kalenberg, Anna Christina Moller
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Heirat
Quelle: batch M970551
ANNA CHRISTINA WIENBRUN
JOANNES ROTERDINCK Family
Marriage:
27 AUG 1729 Sankt Lamberti Katholisch, Coesfeld, Westfalen, Preussen
Quelle: KB St. Lamberti Coesfeld
Joannes Rotendick oo Anna Xtina Wienbrun
27.8.1729
Zeugen: Joes Gerardus Möller, Hermannus Henricus Terbecki
getraut durch Dominus Petrus Rosing
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Quelle: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf
Findbuch (115.05.07 Reichskammergericht, Teil VII: P-R)
4826 Aktenzeichen : R 1031a/3950Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Christina Weinbrunn, Witwe Dr. Rotering, verheiratete Müller,BorkenSachverhalt : Streitgegenstand: Schuld– und Verfahrensrecht. Dr. Rotering hatte 1723 – 1735 für von Schiller das Münster– und Coesfeldsche Oberkriegskommissariat verwaltet. Nach seiner Entlassung hatte er einer Kommission seine Unterlagen eingereicht und mit dieser abgerechnet. Nach appellantischen Angaben hatte von Schiller als Ergebnis dieser Abrechnung einen Schein unterschrieben, Rotering noch 5973 Rtlr. aus der Amtsführung für 1723 schuldig zu sein. Von Schiller hatte dann Forderungen gegen Rotering geltend gemacht, zu deren Untersuchung eine andere Kommission eingesetzt wurde, die gegen die Einwände Roterings nicht auf die Unterlagen der 1. Kommission zurückgreifen konnte, aus denen sich nach Angaben der Appellantin die Richtigkeit ihrer Forderung hätte erweisen lassen. Die Appellantin hatte den durch von Schiller unterschriebenen Schein vorgelegt. Die Appellation wendet sich dagegen, daß die Vorinstanz es von Schiller freistellte, trotz des vorgelegten Beweises unter Eid zu erklären, von der Forderung nichts zu wissen. Von Schiller hatte der äußeren Form wie dem Inhalt nach Einwände gegen die Richtigkeit des Scheins und seines Inhaltes erhoben, die seine Witwe am RKG erneuert. Sie erklärt, Rotering habe für seine Arbeit nur sein Gehalt erhalten und folglich keine Vorschüsse leisten müssen, die ihm hätten ersetzt werden müssen.Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisInstanz : (6) Instanzen: 1. Zum kurkölnischen Hofrat zu Bonn verordnete Kanzler und Räte,extrajudizial ( ? – 1746) ? 2. RKG 1746 – ? (? – 1748)Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (9).Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 121 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 22 Beil. prod.zwischen 9. November 1746 und 2. Oktober 1748.
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