Heinrich FRIEDRICH Wilhelm MEYER

Heinrich FRIEDRICH Wilhelm MEYER

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Heinrich FRIEDRICH Wilhelm MEYER
Beruf Halbmeier zu Flegessen, Bauer nach diesem Ort suchen
Religionszugehörigkeit ev. Lutherisch nach diesem Ort suchen
Besitz 1854 Bau es noch heute bestehenden Wohnhauses in Flegessen nach diesem Ort suchen

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 3. August 1823 Flegessen nach diesem Ort suchen
Volkszählung 1857 Einwohnerliste nach diesem Ort suchen [1] [2]
Tod 21. Februar 1873 Flegessen nach diesem Ort suchen
Testament 21. Dezember 1872 von Julius Hoppe, Obergerichtsanwalt nach diesem Ort suchen
Heirat 15. Juni 1854 Hemmendorf nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
15. Juni 1854
Hemmendorf
Sophie CHRISTINE Louise SEUTEMANN

Notizen zu dieser Person

Copia Testament Friedrich Meyer (1872) Geschehen zu Flegessen auf dem Meyer 'sehen Halbmeierhofe No. 40 am einundzwanzigsten Dezember eintausendachthundertzweiundsiebzig. Auf Antrag de Halbmeiers Friedrich Meyer No. 40 hierselbst habe ich, der Königlich Preußische Notar, Obergerichtsanwalt Julius Hoppe, wohnhaft zu Hameln, mich hierher begeben, um den letzten Willen desselben aufzunehmen, und zu solchem Akte als Zeugen Bergmann Conrad Hansen und Bergmann Heinrich Feuerhake von hier, welche mir und dem Testator bekannt sind, zugezogen, in deren Person ebenso wenig wie in der meinigen, so viel mir auf meine Erkundigung bekannt geworden, die in den §§ 27 bis 30 der Notariatsverordnung bezeichneten Mängel stattfinden. Nachdem wir uns, Notar und.Zeugen, durch die angestellte Unterredung mit dem Testator überzeugt hatten, dass derselbe sich im vollem Gebrauch seiner Verstandeskräfte befindet, erklärte derselbe als seinen letzten Willen Folgendes: § 1 Zu meinen Erben setze ich meine Ehefrau Justine (eigentlich heißt sie Christine) geborene Seutemann und meine Kinder Louise, Anna, August, Dorette und Friedrich, sowie etwa mir noch geborene werdende Kinder ein, und zwar mit nachstehenden näheren Bestimmungen. §2 Meinen Hof mit allen dabei bewirtschafteten Grundstücken und dem Inventar soll mein Sohn August, und wenn dieser vor der Annahme ohne leibliche Erben versterben sollte, mein zweiter Sohn Friedrich erhalten. Meine Töchter und wenn mein Sohn August den Hof erhält, auch mein Sohn Friedrich sollen jeder eine Abfindung von eintausend Thaler und einen standesgemäßen Brautwagen im Werte von mindestens vierhundert Thaler oder nach Wahl des Stellenabnehmers solchen Betrag in Gelde erhalten. Eine gleiche Abfindung sollen die Kinder erhalten, welche" mir etwa noch geboren werden. Die Abfindungen sollen fällig werden bei der Verheirathung der abzufindenden Kinder, spätestens aber für jedes, wenn es das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, auch ohne verheirartet zu sein. Mein Sohn Friedrich soll außerdem seit der Annahme der Stelle durch den Anerben so lange bis er seine Abfindung erhält, jährlich 25 Thaler vom Hofannehmer erhalten. Wenn das eine oder andere der abzufindenden Kinder vor der Fälligkeit der Abfindung ohne leibliche Erben verstirbt, so soll dessen Abfindung im Hofe verbleiben. Mein nachgelassenes Kapitalvermögen soll unter meine Kinder mit Ausschluß des Hofannehmers zu gleichen Theilen getheilt werden, nachdem mein Sohn Friedrich, sofern er nicht den Hof erhält, davon 500 Thaler vorab erhalten haben wird §3 Meine Ehefrau soll, sofern sie sich nicht wiederverheirathet, den cautionsfreien Nießbrauch an meinem .gesamten Nachlasse haben, bis mein Sohn August oder wer sonst zur Stellenannahme gelangt, das dreißigste Lebensjahr vollendet haben wird, oder vielmehr, wie ich abändernd bestimme, bis zum Jahre 1890, wörtlich achtzehnhundertneunzig, wenn sie nicht früher abgeben will. Dieselbe soll auch Vormünderin für meine minderjährigen Kinder sein, und wünsche ich, daß neben ihr der Großköthner Christian Schaper hierselbst zum Mitvormunde bestellt werde. Eine Inventarisation meines Nachlasses verbiete ich, es soll jedoch der Obervormundschaft eine Anzeige über das nachgelassene Kapitalvermögen abseiten der Vormundschaft gemacht und aufsichere Belegung desselben gehalten werden. Meine Frau hat von.den Ein (?)künften meines Nachlasses meine Kinder standesgemäß zu unterhalten und für deren tüchtige Ausbildung Sorge zu tragen, auch die während ihres Nießbrauchsrechts fällig werdenden Abfindungen auszukehren und auf den Hof anzuleihen. Sollte meine Frau wider meinen Wunsch sich wieder verheirathen und einen Interimswirt auf den Hof bringen oder sich auch nur wieder verheirathen, ohne einen Interimswirt auf den Hof zu bringen, so soll ihr Nießbrauch an meinem Nachlasse außer dem Hofe aufhören und dasjenige meiner Kinder, welches den Hof erhält, zur Annahme desselben mit erreichtem 25, Lebensjahr berechtigt sein. § 3 (a) Bei der Stellenabgabe soll meine Frau eine den Kräften des Hofts entsprechende Leibzucht erhalten und zwar so gut, wie es die Verhältnisse irgendwie gestatten. §4 Dieser mein letzter Wille soll Testament, ... ?, Schenkung auf den Todesfall oder wie es sonst möglich ist aufrecht erhalten werden und soll jedes meiner Kinder, welches denselben anzufechten versuchen möchte, auf den gesetzlichen Pflichttheil beschränkt, im Übrigen aber enterbt sein. Als der Testator Weiteres nicht vorzutragen hatte, ist demselben der Inhalt der § 44 und 45 der Notariatsverordnung eröffnet, so dann aber dies Protokoll in Gegenwart der bei dem ganzen ohne Unterbrechung vorgegangenem Akte anwesend gewesenen beiden Zeugen vorgelesen und vom Testator wie von den Zeugen wie folgt eigenhändig unterschrieben: Meier, Conrad Hansen als Zeuge Heinrich Feuerhake als Zeuge Zur Beglaubigung Julius Hoppe Königlich Preußischer Notar Eröffnet Amtsgericht Hameln II den 22.sten April 1873 Einen Tag nach dem Tod von Friedrich Meyer

Quellenangaben

1 Chronik von Flegessen, 166
Autor: Heinrich Niclas
Angaben zur Veröffentlichung: 28.März 1958
2 Ahnenpass

Datenbank

Titel OFB Aerzen 2013
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Hochgeladen 2013-06-02 15:39:16.0
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